sv.net – Sozialversicherung im Internet - Meldung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt für Beschäftigte
Sie können als Arbeitgeber das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für Beschäftigte online melden.
Jahresmeldung abgeben: spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres
Abgabe: keine
Gegen einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, OWiG).