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Behinderte Menschen; Beantragung von Kfz-Hilfen

Die Bezirke möchten behinderten Menschen, die in ihrem Bereich wohnen, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und am Berufs- und Arbeitsleben ermöglichen. In manchen Fällen ist dazu ein Kraftfahrzeug erforderlich.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Die Bezirke möchten behinderten Menschen, die in ihrem Bereich wohnen, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und besonders am Berufs- und Arbeitsleben ermöglichen. In manchen Fällen ist dazu ein Kraftfahrzeug erforderlich. Die Bezirke gewähren je nach individuellem Bedarf finanzielle Hilfen oder Sachleistungen.

    Kraftfahrzeughilfen können folgende Hilfen umfassen:

    • Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
    • Hilfe zur Beschaffung von besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten für Kraftfahrzeuge
    • Hilfe für den Betrieb und die Instandhaltung eines Kraftfahrzeugs
    • Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis für ein Kraftfahrzeug.

    Ein Hilfebedarf kann schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache durch den Hilfesuchenden oder durch Dritte bekannt werden.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Der behinderte Mensch muss aus beruflichen Gründen, wegen eines Studiums oder aus vergleichbar wichtigen Gründen ständig auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist behinderungsbedingt nicht möglich. Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass dem Hilfesuchende und seinem nicht getrennt lebenden Ehepartner/Lebensgefährten und – wenn er minderjährig und unverheiratet ist – seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sind. Hilfe wird nicht gewährt, wenn die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsämter, Versorgungsämter, Integrationsämter) erbracht wird.

Fristen

Details Fristen
  • Für den Beginn der Leistungsgewährung ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens maßgeblich. Rückwirkend kann grundsätzlich keine Hilfe gewährt werden.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde