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Behinderte Menschen; Beantragung von Hilfen zum Besuch einer Hochschule

Die Bezirke übernehmen für behinderte Menschen, die in ihrem Gebiet leben, die behinderungsbedingten Mehrkosten, die beim Besuch einer Hochschule entstehen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Die Bezirke übernehmen die behinderungsbedingten Mehrkosten, die beim Besuch einer Hochschule entstehen. Es werden nur Kosten berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstehen. Aufwendungen wie Studiengebühren, Gebühren für das Studentenwerk oder Krankenversicherungsbeiträge werden nicht berücksichtigt.

    Die Bezirke übernehmen bei Erfüllung der Voraussetzungen folgende Kosten:

    • den wegen der Behinderung bestehende studienbedingte Mehrbedarf wie z. B. Kosten für Lernmittel, Kosten und Beihilfen für Studienhelfer (Zivildienstleistende, studentischen Hilfskräfte), Vorlesekräfte und Tutoren (Kommilitonen oder examinierte Kräfte), Fahrtkosten für Behindertenfahrdienst
    • die Ausgaben für größere orthopädische und größere andere Hilfsmittel wie z. B. die blindengerechte PC-Ausstattung, Diktiergeräte oder Kraftfahrzeughilfen
    • die Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Studierenden z.B. in einem Wohnheim für behinderte Studenten (sofern wegen der Behinderung die Durchführung des Studiums nur bei gleichzeitiger Betreuung in einer Einrichtung möglich ist).

    Ein Hilfebedarf kann schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache durch den Hilfesuchenden oder durch Dritte bekannt werden.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
    • Es ist zu erwarten, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird.
    • Der beabsichtigte Ausbildungsweg ist erforderlich.
    • Der Beruf bzw. die Tätigkeit bieten voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage oder - wenn dies wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist - tragen in angemessenem Umfang zur Lebensgrundlage bei.
    • Hochschulhilfe wird gewährt, soweit dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden Ehepartner/Lebensgefährten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sind.
    • Hilfe wird nicht gewährt, wenn die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht wird. Die Hilfe zur Finanzierung eines Studiums wird grundsätzlich versagt, wenn der behinderte Hilfesuchende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss hat und ihm die Ausübung dieses Berufes zugemutet werden kann. Eine Hilfegewährung ist hier nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich, z. B. wenn das Studium auf dem erlernten Beruf aufbaut.

Fristen

Details Fristen
  • Für den Beginn der Leistungsgewährung ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens maßgeblich. Rückwirkend kann grundsätzlich keine Hilfe gewährt werden.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde