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Behinderte Menschen; Beantragung von Hilfen für die Teilnahme an Kuren

Die Bezirke sind für die Übernahme der Kosten einer Kur zuständig, wenn die betreffende Person weder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, noch Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist und ein Gutachten die Erforderlichkeit der Kur bescheinigt.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Personen, denen nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden droht, soll vorbeugende Gesundheitshilfe gewährt werden. Dies sind vor allem im Einzelfall erforderliche Erholungskuren wie beispielsweise für Mütter in geeigneten Müttergenesungsheimen.

    Die Bezirke sind "nachrangig" jedoch nur dann für die Übernahme der Kosten einer Kur zuständig, wenn die betreffende Person weder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, noch Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist.

    Eine weitere Voraussetzung für die Übernahme der Kosten einer stationären Erholungskur durch den Bezirk ist das Vorliegen eines Gutachtens des zuständigen Gesundheitsamtes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, welches die Erforderlichkeit der Kur bescheinigen muss. Dieses Gutachten wird vom Bezirk angefordert. Der Antrag auf Kostenübernahme wird direkt beim Bezirk gestellt.

    Die Bezirke müssen sich nach den entsprechenden Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung richten. Deshalb können Leistungen nur in bestimmten zeitlichen Abständen gewährt werden, z.B. bei Vorsorgekuren im Zeitabstand von vier Jahren. Des weiteren können Kosten für Erholungskuren nur für eine bestimmte Dauer - in der Regel für drei Wochen - übernommen werden.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Das Vorliegen eines Gutachtens des zuständigen Gesundheitsamtes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, welches die Erforderlichkeit der Kur bescheinigen muss, ist Voraussetzung für die Finanzierung einer Kur.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde