https://www.lpa.bayern.de/lpa/qualifikation/zustaendigkeiten/ eingesehen werden.
Die zuständige Behörde stellt fest, ob der Qualifikationsnachweis einer Fachlaufbahn oder einem fachlichen Schwerpunkt zuordenbar ist. Es wird ein Vergleich zwischen den Vor-und Ausbildungsvoraussetzungen für eine Fachlaubahn und fachlichen Schwerpunkt in der entsprechenden Qualifikationsebene und der vorgelegten Nachweise zur erworbenen Berufsqualifikation durchgeführt.
Besteht ein Defizit,
kann eine Ausgleichmaßnahme verlangt werden.
Wird eine Ausgleichmaßnahme auferlegt, hat der Antragsteller oder die Antragstellerin grundsätzlich die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang.
Bei einem Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene in einer Fachlaufbahn bzw. in einem fachlichen Schwerpunkt, deren oder dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei der bzw. dem die Beratung oder der Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, besteht keine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Ausgleichsmaßnahme. In diesem Fall muss eine Eignungsprüfung mit Erfolg abgelegt werden.
Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Qualifikation für eine Fachlaufbahn – und soweit gebildet für einen fachlichen Schwerpunkt – erworben.
Das Anerkennungsverfahren kann mit Kosten verbunden sein.
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage Es wird jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor ein Rechtsbehelf eingelegt wird.