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Artenschutzrecht; Informationen zum Vollzug

Viele Tier- und Pflanzenarten sind stark gefährdet. Deshalb regeln völkerrechtliche Verträge, EU-Recht, Bundesrecht und Landesrecht den Handel mit gefährdeten Arten. Sie schützen aber auch vor Zugriffen auf diese Arten und ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Um den weiteren Artenrückgang zu bekämpfen, wurde international, auf europäischer, deutscher und bayerischer Ebene ein differenziertes Schutzsystem eingeführt. Verboten sind danach - je nach Schutzstatus - grundsätzlich vor allem der Zugriff (Entnahme, Beschädigung, Zerstörung, Nachstellen, Fangen, Verletzen, Töten, bestimmte Störungen) auf Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensstätten/Standorte in freier Natur, der Besitz, die Ein- und Ausfuhr und die Vermarktung. 

    Daneben können weitere Verpflichtungen hinzukommen (z. B. Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht, Haltungsanzeige). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sind die verbotenen Handlungen jedoch ausnahmsweise zulässig oder können auf Antrag ausnahmsweise zugelassen werden (insbesondere für Forschungszwecke).

    Eine Ausnahme oder Befreiung brauchen Sie daher zum Beispiel, wenn Sie von den Zugriffs-, Besitz- oder Vermarktungsverboten des Bundesnaturschutzgesetzes für

    • besonders geschützte Tierarten (z. B. Maulwurf, Schwalben, Siebenschläfer)
    • besonders geschützte Pflanzenarten (z. B. bestimmte Orchideen, Arnika)

    abweichen wollen.

    Grundsätzlich lassen die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten zu.

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Ihren Antrag können Sie mit einem formlosen Schreiben an den unten genannten Ansprechpartner richten. Die Antragstellung ist auch per E-Mail möglich.

Online-Verfahren

Details Online-Verfahren
  • Besonders geschützte Tierart anmelden
    Wenn Sie im Besitz eines besonders geschützten Wirbeltiers sind, müssen Sie dieses unverzüglich nach Beginn der Haltung bei der Unteren Naturschutzbehörde melden. Dies können Sie auch online durchführen.

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Für Biber und Hornissen sind die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Sie stellen darüber hinaus z. B. Bescheinigungen für den Handel mit EU-rechtlich geschützten Arten aus oder nehmen Haltungsanzeigen für besonders geschützte Tiere nach der Bundesartenschutzverordnung entgegen.

    Ein- und Ausfuhrgenehmigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links
  • ArtenschutzDas Bundesamt für Naturschutz bearbeitet eine Vielzahl von Aufgabenfeldern aus dem Bereich des Artenschutzes.

    Merkblätter Artenschutz ZoologieIm Rahmen der Artenhilfsprogramme des Landesamtes für Umwelt werden Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Tierarten konzipiert und durchgeführt.

    Merkblätter ArtenschutzIm Rahmen der Artenhilfsprogramme des Landesamtes für Umwelt werden Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Pflanzen konzipiert und gestartet.

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)