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Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer

Auswärtige Architekten und Stadtplaner können die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften beantragen.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Auswärtige Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in", "Landschaftsarchitekt/in" und "Stadtplaner/in" führen, wenn sie hierzu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind. Die auswärtigen Gesellschaften, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen. Sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.

    Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
    • Befugnis nach dem Recht des Herkunftsstaats, die Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen
    • ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
    • Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u. a.
      • Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern,
      • Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile bei Architekten oder Stadtplanern,
      • Führung der Gesellschaft durch Architekten oder Stadtplaner

Erforderliche Unterlagen

Details Erforderliche Unterlagen
  • Nachweis über Anmeldung im/zum Handels- oder Partnerschaftsregister

    Gesellschaftsvertrag oder Satzung

    Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
    • für den Antragsteller: keine; vor Aufnahme der Tätigkeit Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung
    • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen

Kosten

Details Kosten
  • keine

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)