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Arbeitsschutzorganisation in Betrieben; Durchführung von Prüfungen

Die Gewerbeaufsicht prüft, ob der betriebliche Arbeitsschutz entsprechend der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) organisiert wurde.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Dies umfasst u.a. eine Prüfung der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation und ob die nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) in den Betrieben erforderlichen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bestellt wurden und ob diese ihren im ASiG festgelegten Verpflichtungen nachkommen und ihre Einsatzzeiten erbringen.

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) an die Organisation seines betrieblichen Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Kernelemente sind:

    1. Verantwortung und Aufgabenübertragung
    2. Kontrolle der Arbeitsschutzaufgaben und –pflichten
    3. Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung, Arbeitsschutzausschuss
    4. Sicherstellung notwendiger Qualifikation für den Arbeitsschutz u. a. bei Führungskräften und Funktionsträgern
    5. Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
    6. Unterweisung der Beschäftigten

    Daneben muss die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes weitere Elemente enthalten, wie die arbeitsmedizinische Vorsorge, die Erste-Hilfe oder Fremdfirmen und Lieferanten, Zeitarbeitnehmer und befristet Beschäftigte.

    Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) ist Inhalt des o. g. Elementes Nr. 3. Gemäß ASiG hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

    Damit soll erreicht werden, dass

    1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
    2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
    3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

    Bei Betriebsbesichtigungen prüft die Gewerbeaufsicht, ob die nach den Maßgaben des ASiG zu bestellenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte vom Arbeitgeber ordnungsgemäß bestellt wurden. Weiterhin wird geprüft, ob die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte ihren Verpflichtungen nach dem ASiG nachkommen und ob sie ihre die von den Unfallversicherungsträgern festgelegten Einsatzzeiten gemäß der für den Betrieb geltenden DGUV-Vorschrift 2 im Betrieb erbringen. Werden Mängel bei der Umsetzung der aus dem ASiG resultierenden Anforderungen festgestellt, trifft die Gewerbeaufsicht im Einvernehmen mit den Unfallversicherungsträgern die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen.

    Die Vorgabe des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), dass der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, ist Inhalt des o. g. Elementes Nr. 5 und ein weiterer Schwerpunkt von Betriebsprüfungen der Gewerbeaufsicht. Dabei wird u. a. überprüft, ob die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung angemessen war und der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügt, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen ersichtlich sind. Die Gewerbeaufsicht prüft auch hier die Einhaltung der Regelungen, berät die Unternehmen und trifft die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Maßnahmen.

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)