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Altenpfleger/in; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Wenn Sie eine Ausbildung im Ausland absolviert haben und in Deutschland eine Tätigkeit als Altenpfleger bzw. Altenpflegerin ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Langbeschreibung

Details Langbeschreibung
  • Sie brauchen eine Erlaubnis, wenn Sie eine Tätigkeit mit der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" bzw. "Altenpflegerin" in der Bundesrepublik Deutschland ausüben möchten.

    Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnung, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden.

Voraussetzungen

Details Voraussetzungen
  • Wichtigste Voraussetzungen sind:

    Qualifikation

    Sie haben die Berufsausbildung vollständig abgeschlossen (Nachweis) und die staatliche Abschlussprüfung bestanden.

    Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,

    • ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach der für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
    • sind gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (Niveau GER B2).

    Zuverlässigkeit

    Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Führungszeugnis).

    Gesundheitliche Eignung

    Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet (ärztliches Zeugnis).

     

Verfahrensablauf

Details Verfahrensablauf
  • Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in der Altenpflege und für die dabei gestellten Anträge auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin" bzw. "Altenpfleger“ liegt bei der Regierung von Oberfranken (unabhängig vom Regierungsbezirk, in dem Sie beabsichtigen, beruflich tätig zu werden).

Besondere Hinweise

Details Besondere Hinweise
  • Keine.

Weiterführende Links

Details Weiterführende Links

Fristen

Details Fristen
  • Keine.

Kosten

Details Kosten
  • Die Kosten bewegen sich in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.

    Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden siehe unter "Weiterführende Links".

Rechtsbehelf

Details Rechtsbehelf
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Verantwortliche Behörde

Details Verantwortliche Behörde
  • Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)